Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 38 Erkrankung während des Urlaubs
Stand: 26.08.2026
Die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs wird auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn dies unverzüglich angezeigt wird und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Eine Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Bewilligung.